Sanierungs- und Insolvenzberatung
Insolvenzstrafverteidigung

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    Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

    Die Bundesregierung will die Folgen der Coronavirus-Pandemie für die Unternehmen abmildern. Deshalb galt bereits eine Insolvenzaussetzung bis zum 31.1.2021. Diese Regelung soll nun bis Ende April 2021 verlängert werden. Die Verlängerung soll den Schuldnern zugute kommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist.

    Auf die Antragstellung kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich ist. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.

     

    Allerdings: Schwierigkeiten müssen pandemiebedingt sein.

     

    Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nur, wenn die Krise pandemiebedingt ist und mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist. Schließlich muss durch die staatlichen Gelder eine Überlebenschance für das Unternehmen bestehen.

    Die neuen Regelungen sollen ab dem 1. Februar 2021 gelten und sich damit nahtlos an das bestehende Gesetz anschließen.

    Kontakt

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    Dr. jur. Hans-Jürgen Karsten Rechtsanwalt und Notar a.D.

    Parkallee 117

    D-28209 Bremen

     

    Tel. 0421 69 202 843

    Fax 0421 69 202 846

    karsten-dr@t-online.de

     

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