Die Eigenverwaltung in der Insolvenz,
auf Antrag des Schuldners unter bestimmten Voraussetzungen vom Insolvenzgericht angeordnet, belässt die Geschäftsführungsbefugnis beim Insolvenzschuldner, dem damit ein gewisser Freiraum innerhalb seiner beruflichen Tätigkeit eingeräumt wird. Das gilt allerdings nur für Personen, die dem Regelinsolvenzverfahren unterfallen, also für Einzelunternehmer/Freiberufler ebenso wie für eine GmbH/UG/AG. nicht jedoch für Personen, für die das Verbraucherinsolvenzverfahren einschlägig ist. Die Einzelheiten regelt die Insolvenz-ordnung in den Vorschriften der §§ 270 ff. InsO.
Die Eigenverwaltung ist
ein geeignetes Mittel, dem Schuldner im Außenverhältnis (z.B. Im Falle freiberuflicher Tätigkeit) weiterhin tätig zu sein, ohne durch die Stigmatisierung der Folgen eines Insolvenzverfahrens die Möglichkeit zu verlieren, weiterhin relativ selbstständig im Wirtschaftsverkehr zu agieren. Das dient letztlich sowohl den Interessen des Schuldners wie der Gläubiger, ist doch der Schuldner mit den Einzelheiten seiner geschäftlichen Tätigkeit bestens vertraut. Weiter bestehende Eigenverantwortlichkeit kann im Falle einer Unternehmenskrise ein geeig-netes Instrument sein, das Unternehmen/die Selbstständigkeit eines Einzelunternehmers zu erhalten . Bereits mit Einreichen des Insolvenzantrags kann auf Antrag des Schuldners eine vorläufige Eigenverwaltung angeordnet werden, die dann schon im Zeitraum zwischen dem Eingang des Insolvenzantrags und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Schuldner die Vorteile der Eigenverwaltung gewährt. Kontroll-befugnisse sind sowohl dem Sachwalter wie auch einem Gläubigerausschuss zugewiesen.
Voraussetzung:
1. Ausdrücklicher Antrag des Schuldners,
2. es dürfen keine Umstände bekannt sein, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.
Daneben sind die Regularien des § 13 Abs. 1 Satz 4 Insolvenzordnung zu beachten.
Die Bildung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses:
Das Recht zur Einberufung einer Gläubigerversammlung steht sowohl dem Schuldner wie auch dem vom Gericht eingesetzten (vorläufigen) Sachwalter unabhängig voneinander zu. Es ist also nicht zwingend, einen Gläubigerausschuss zu bilden, was namentlich dann unterbleiben kann, wenn die wirtschaftlichen Verhält-nisse eines Einzelunternehmers überschaubar und weniger komplex sind. In allen anderen Fällen sind Bestellung und Zusammensetzung eines Gläubigerausschusses entscheidend für den weiteren Verfahrens-ablauf . Ein entsprechender Antrag sollte ggf. zugleich mit dem Insolvenzantrag gestellt werden.
Zusammensetzung:
5 Mitglieder, die ihre Bereitschaft erklärt haben, im Ausschuss mitzuwirken. Die Mitglieder sollten aus den verschiedenen Gläubigergruppen stammen (Banken, Sozialversicherung, Arbeitsagentur, Arbeitnehmerver-tretung, Kleingläubiger).
Der weitere Ablauf:
Stellt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig fest, dass die Eigenverwaltung nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt, ist das Gericht an diese Entscheidung gebunden. Das Gericht bestellt einen Gutachter, der die Eröffnungsfähigkeit prüft. Liegen die vorgeschriebenen Voraussetzungen vor (kein Nachteil für die Gläubiger, Deckung der Verfahrenskosten durch die Masse) ernennt das Gericht bei Anordnung der Eigen-verwaltung den Gutachter zum Sachwalter.(Im “normalen“ Regelinsolvenzverfahren als Insolvenzverwalter bezeichnet).
Aufgabe des Sachwalters:
Kontrolle und Überwachung der Geschäftsführung , Zustimmung zu außergewöhnlichen Geschäften. Der Sachwalter kann vom Schuldner die Übernahme des Zahlungsverkehrs verlangen. Ist der Schuldner eine natürliche Person, hat der vorläufige Sachwalter die Ausgaben für die private Lebensführung zu prüfen.
Haftung und Aufgaben des eigenverwaltenden Schuldners
Haftungsfragen:
Der Schuldner hat die ihm im Insolvenzverfahren obliegenden Pflichten zu wahren, eine ausdrückliche Haftung in der Eigenverwaltung sieht das Gesetz allerdings nicht vor. Gleichwohl: Relevant wird die Frage von Verstößen gegen insolvenzrechtliche Verpflichtungen im Falle der GmbH/UG in Ansehung der gesellschaftsrechtlichen Anspruchsnormen des GmbH-Gesetzes . Bestehen bleibt die steuerrechtliche Haftung des Schuldners bzw. der Organe einer Gesellschaft. Der Schuldner haftet im übrigen allgemein für die finanziellen Folgen seiner Entscheidungen, Neuverschuldung muss vermieden werden.
Weitere Aufgaben des Schuldners:
1.Vorlage des Berichts über die wirtschaftliche Lage zum Berichtstermin,
2.Rechnungslegung (Buchhaltung, Abschlüsse, Steuererklärungen),
3.Verwertung von Vermögensgegenständen mit Absonderungsrechten,
4.Erstellung des Verteilungsverzeichnisses und Vorname der Verteilung.
Was nicht sein darf:
Verbindlichkeiten, die nicht zum normalen Geschäftsbetrieb gehören, darf der Schuldner nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen,
Verbindlichkeiten, die zum normalen Geschäftsbetrieb gehören, darf der Schuldner nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht.
Als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft/Personengesellschaft ohne persönlich haftenden Gesellschafter haftet der Schuldner persönlich für Zahlungen auf Altverbindlichkeiten.
Vorteile der Eigenverwaltung:
Bereits im vorläufigen Verfahren ist das Krisenunternehmen vor Vollstreckung durch Gläubiger geschützt, Insolvenzgeld kann die verfügbare Liquidität verbessern, so tritt eine zeitweilige Entlastung von Lohn-und Gehaltszahlungen ein. Im übrigen:
Altverbindlichkeiten werden nicht weiter bedient,
Einbehalt der Umsatzsteuer,
keine Kredittilgungen oder Zinszahlungen.
Daneben bestehen Sonderkündigungsrechte
In der Praxis:
Eigenverwaltung funktioniert dann am besten, wenn sich Geschäftsführung/Einzelunternehmer und der vorläufige Sachverwalter laufend miteinander abstimmen.
Fazit:
Der Schuldner sollte sich genau überlegen, ob er die nicht ganz unkomplizierte Regelung einer Eigenverwal-tung in Anspruch nimmt, in jedem Fall sollte das für und Wider anhand der wirtschaftlichen Daten im Zuge einer ausführlichen Beratung geprüft werden, denn es muss auch gewährleistet sein, dass der Schuldner die vom Sachwalter genehmigte Tätigkeit in einer Form ausüben kann, die es ihm ermöglicht, den über die Lebens-haltungskosten hinausgehenden und zuvor vom Sachwalter festgelegten und mit dem Schuldner vereinbarten Überschuss kontinuierlich an die Masse abführen zu können. Die Vorteile liegen für den Schuldner eindeutig darin, dass das Stigma der Insolvenz kaum spürbar ist, es bestehen verkürzte Kündigungsfristen, Leasing-oder sonstige Finanzierungsverträge können ohne Kündigungsfrist gekündigt werden und eine Sanierung ist durch die entstandenen Kostenvorteile leichter zu erreichen.
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