In der Krise des Unternehmens trifft den Geschäftsleiter nicht nur die Verantwortung für das Interesse der von ihm geführten Gesellschaft, sondern verstärkt seine Verantwortlichkeit für Gläubigerinteressen. Diese Antinomie führt fast zwangsläufig zu kaum auflösbaren Konflikten, wenn es um (über-)lebenswichtige Unternehmensentscheidungen geht. Die Verantwortlichkeit des Geschäftsleiters wurde durch die GmbH-Rechtsreform noch hervorgehoben und dessen Pflicht postuliert, ein geeignetes Instrumentarium zur Krisenfrüherkennung einzurichten, Prüfungs- und Kontrollpflichten ernst zu nehmen und die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen zu prüfen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung drohen bzw. vorliegen. Viele Geschäftsführer unterschätzen ihre weitreichende persönliche Haftung für Fehlverhalten (Pflicht zur Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, § 43 Abs. 1 GmbH-Gesetz).
Schließlich: Eine Haftungsbegrenzung etwa bei Handeln auf Anweisung der Gesellschafter entlastet nur unter besonderen Umständen. Ggf. muss ein Geschäftsführer entsprechende Gesellschafteranweisungen zurückweisen. Letztlich: Auch eine Amtsniederlegung kann von realisierten Tatbeständen nicht befreien.
Wir beraten Geschäftsführer u. a. in folgenden Fällen :
Insolvenzverschleppungshaftung;
Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife;
deliktische Haftung für Insolvenzverschleppung;
vorsätzliche Insolvenzverschleppung;
Haftung für Insolvenz - oder Krisenverursachung (Geschäftsführerhaftung nach §§ 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz, Abs. 3 GmbH-Gesetz, Zahlung an Gesellschafter nach § 64 Satz 3 GmbH-Gesetz);
Existenzvernichtungshaftung.
Wir vertreten Geschäftsführer ferner zivil- und versicherungsrechtlich bei Konflikten mit Gesellschaftern oder mit dem Insolvenzverwalter und bei versicherungsrechtlichen Fragestellungen (D&O-Versicherung, rechtliche Bedenken gegen die Claims-made-Klausel)