Die Insolvenz einer GmbH betrifft nicht nur den Geschäftsführer, sondern auch deren Gesellschafter. Diese haften zwar grundsätzlich nur für die Erbringung ihrer Stammeinlagen, in bestimmten Fällen kommt aber eine weitergehende Haftung der Gesellschafter in Betracht:
Zum Beispiel bei
Wir beraten über Strategien zur Vermeidung des Insolvenzrisikos, bei Zweifelsfragen über fehlerhafte insolvenznahe Verhaltensweisen und übernehmen bei Prozessführung des Insolvenzverwalters gegen Gesellschafter deren Vertretung.