Privatinsolvenzen können in der Form der sog. Verbraucherinsolvenz oder - bei (ehemals) Selbstständigen - in der Form der Regelinsolvenz das richtige Verfahren sein. Betroffen sind also immer natürliche Personen (im Gegensatz zu juristischen Personen wie GmbH usw.). Das Verfahren findet nur auf Antrag statt, entweder durch den Schuldner selbst (Eigenantrag) oder durch einen Gläubiger. Der Schuldner ist nicht zur Antragstellung verpflichtet.
Voraussetzung für die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens sind Zahlungsunfähigkeit und Deckung der Verfahrenskosten. Durch die Einführung des § 4a InsO (Stundung der Verfahrenskosten) ist gewährleistet, dass auch mittellose Schuldner Zugang zum Verfahren erhalten. Unbedingt ist also bei Stellung eines Privatinsolvenzantrags neben dem Antrag auf Restschuldbefreiung stets der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu stellen, damit Restschuldbefreiung erteilt werden kann. Dies bedeutet, dass der Schuldner regelmäßig drei Anträge zu stellen hat, wenn er ein Privatinsolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung betreiben will: