Das Verbraucherinsolvenzverfahren läuft in vier Stufen ab.
- Vor Einleitung des eigentlichen Verfahrens hat der Schuldner zwingend zu versuchen, mit allen Gläubigern eine außergerichtliche Einigung
(Schuldenbereinigungsverfahren) herbeizuführen. Gelingt dies nicht, wird unter Vorlage einer Bescheinigung (Anwalt oder öffentliche Schuldnerberatungsstellen) über das Scheitern ein
Schuldenbereinigungsplan vorgelegt (der zumeist dem Vorgehen im vorangegangenen Schuldenbereinigungsversuch entspricht) und zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht.
- Das Gericht kann u.U. ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren einleiten. Sind beide Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert, schließt sich ein
vereinfachtes Insolvenzverfahren an.
- In einem Gerichtstermin kommt es zur Anhörung der Gläubiger oder der Richter führt eine schriftliche Anhörung durch, was in der Praxis die Regel ist. Liegen keine Versagungsgründe vor,
erlässt das Gericht einen Beschluss über den Antrag des Schuldners mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung. Gleichzeitig wird ein Insolvenzverwalter als Treuhänder eingesetzt.
- Es schließt sich die Wohlverhaltensperiode des Schuldners (3 Jahre) mit bestimmten Verpflichtungen an, die der Schuldner unbedingt einzuhalten hat.