In Form der Verbraucherinsolvenz betrifft sie Angestellte, Arbeiter, Arbeitslose, Beamte, Personen in der Ausbildung (Schüler, Praktikanten, Auszubildende, Studenten), Zivil- und Wehrdienstleistende, Rentner, Sozialhilfeempfänger, grundsätzlich auch Geschäftsführer einer GmbH.
Betroffen sind aber auch Personen, die ehemals eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben (gilt auch bei einer Nebenbeschäftigung) und diese bei Antragstellung nicht mehr ausüben. In der Praxis bestehen häufig starke Abgrenzungsprobleme. Grundsätzlich gilt:
Sind die Vermögensverhältnisse des ehemals Selbstständigen überschaubar (bis zu ca. 19 Gläubiger) und bestehen keine Forderungen gegen den Schuldner aus Arbeitsverhältnissen, unterfällt auch er der Verbraucherinsolvenz.