Sie durchlaufen das Regelinsolvenzverfahren immer dann, wenn Sie aktiv selbstständig sind, ferner dann, wenn Sie ehemals selbstständig waren, mehr als 19 Gläubiger vorhanden sind und/oder Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen oder bei Sozialversicherungsträgern ( KVen etc.) bestehen.
Juristische Personen durchlaufen das Regelinsolvenzverfahren zwingend.
Der Unterschied: Natürliche Personen im Verbraucher - wie im Regelinsolvenzverfahren sind nicht verpflichtet, einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zu stellen.
Anders bei juristischen Personen: Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, bei Eintritt der Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Antrag auf Insolvenz zu stellen. Dies muss zwingend innerhalb von drei Wochen seit Kenntniserlangung vom Insolvenzgrund erfolgen. Bei kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten (sog. Zahlungsstockung) spricht man noch nicht von Zahlungsunfähigkeit. Diese liegt erst dann vor, wenn offene Rechnungen dauerhaft nicht mehr beglichen werden können. Auf Antrag kann eine Insolvenz allerdings auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden.