Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat am 23. März 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-und Strafverfahrensrecht vorgelegt, das die etwas sperrige Bezeichnung trägt: Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenz-antragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz kurz genannt 'COVInsAG'.
Hintergrund für das Gesetzgebungsverfahren waren Überlegungen zu insolvenzrechtlichen Maßnahmen, als sich abzeichnete, dass COVID-19 nachteilige Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft haben könnte.
Politisch gewollt ist es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Bedürfnis durch die Pandemie betroffener Unternehmen , einerseits Zeit für die Inanspruchnahme staatlicher Hilfen zu gewinnen und andererseits den insolvenrechtlichen Folgen der strengen 3-Wochen-Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags (§ 15 a InsO) bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zu entgehen.
Die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll vermeiden, dass innerhalb kurzer Zeit viele Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen müssen, obwohl sie bis zum Beginn der Corona-Krise wirt-schaftlich erfolgreich waren. Es soll u.a. verhindert werden, dass Unternehmen nur deshalb die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bezieht sich auf die Antragspflichten nach § 15 a Insolvenz-ordnung und § 42 Abs. 2 BGB, gilt also für die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gleichermassen.
Die Adressaten der Regelung:
Betroffene Gesellschaften sind die AG, GmbH/UG, Genossenschaft und auch die GmbH und Co. KG, schließlich auch die Vorstände von Vereinen und anderen Rechtsträgern wie zum Beispiel Stiftungen, für die § 42 Abs. 2 BGB entsprechend gilt.
Welche positiven Auswirkungen hat die Regelung auf die Unternehmen?
Antwort: Geldgeber, gleich ob privater oder staatlicher Natur, die zahlungsunfähigen Unternehmen frisches Kapital zur Verfügung stellen, werden von der Gefahr einer Anfechtung durch Insolvenzverwalter freigestellt.
Geschäftsleiter/Geschäftsführer haften nur eingeschränkt in der Zeit, in welcher die Antragspflicht ausgesetzt ist, der Vorwurf der Insolvenzverschleppung kann also nicht erhoben werden. Schließlich können Gläubiger in den 3 Monaten nach Verkündigung des Gesetzes keine erfolgreichen Insolvenzanträge stellen, falls sie nicht nachweisen, dass der Schuldner schon vor dem 1. März 2020 zahlungsunfähig war.
Anwendungsbereich des Gesetzes: Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht betrifft nicht sämtliche Unternehmen, sondern nur solche, die Opfer der Pandemie geworden sind und Aussichten auf eine Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit bieten.
Wann liegt ein solcher Fall vor?
Das Gesetz arbeitet mit einer gesetzlichen Vermutungsregelung, indem es festhält:
War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
Wenn also zu einem späteren Zeitpunkt ein Staatsanwalt oder Insolvenzverwalter gegen den Geschäftsführer vorgehen, weil sie der Auffassung sind, dieser dürfe das Privileg der Insolvenzaussetzung nicht in Anspruch nehmen, dann muss diese gesetzliche Vermutung widerlegt werden. Wie im Einzelnen das geschehen soll, sagt das Gesetz nicht.
Es gibt weitere Unklarheiten beispielsweise bei der Frage, wann genau die Insolvenz eigentlich auf der COVID-19-Pandemie beruht. Muss beispielsweise der Betrieb aufgrund staatlicher Anordnung geschlossen sein, um diese Voraussetzung zu erfüllen oder genügte schon, wenn die Bevölkerung nach monatelanger Kurzarbeit und vielerlei Einbußen keine Kaufkraft mehr hat und deswegen die Umsätze eines Unternehmens zurückgehen? Wie ist der Fall zu beurteilen, dass ein Ladengeschäft zwar geöffnet bleibt, aber die Kunden nicht mehr im bisherigen Umfang dorthin gelangen, weil ein Transport in Zeiten der Pandemie spürbar erschwert ist?
Es bleibt abzuwarten, wie diese Fragen in der Zukunft beurteilt/interpretiert werden, um die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes bejahen zu können.
Rechtspolitisch nicht unproblematisch ist der Denkansatz der Gesetzes-Verfasser, denn den Unternehmen soll zwar die Insolvenz erspart werden, allerdings werden nicht bestehende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ausgesetzt, sondern ausgesetzt werden soll nur die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, insofern ist nicht die Insolvenz ausgesetzt (so aber die Bezeichnung des Gesetzes), sondern nur die Verpflichtung zur Antragstellung ist ausgesetzt. Die Gefahr besteht, dass zahlungsunfähige Unternehmen weiter am Markt existieren, die eigentlich gar nicht (mehr) lebensfähig sind, was zu Störungen im Marktgeschehen führen dürfte, vor allem dann, wenn z.B. viele Gläubiger, bei denen etwa Bestellungen aufgegeben worden sind, nicht bezahlt werden können, und daraufhin in Schwierigkeiten geraten.
In dieser kurzen Darstellung sind nicht alle Probleme des COVInsAG angesprochen (z.B. wann besteht Aussicht auf Beseitigung einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit), zu weiteren schwierigen Rechtsfragen in diesem Zusammenhang sollte rechtskundige Beratung in Anspruch genommen werden.
Jedenfalls gilt: Unklarheiten gesetzlicher Normierung dürfen in der Praxis letztlich nicht zulasten solcher Unternehmen/Unternehmer gehen, die sich im Vertrauen auf die Regelung des Insolvenzaussetzungsgesetzes gleichwohl den Vorwürfen eines Verstoßes gegen die Antragspflicht wie auch der Insolvenzverschleppung ausgesetzt sehen.