Eine sofortige Schuldbefreiung ist so in vielen Fällen bereits nach ca. 6 Monaten möglich.
Mit dem Insolvenzplanverfahren haben Selbstständige und Freiberufler ebenso wie Verbraucher die Möglichkeit, opponierende Gläubiger, die sich gegen einen außergerichtlichen Vergleich wehren, im Planverfahren elegant zu umgehen.
Voraussetzung:
In vielen Fällen reicht bereits die „Androhung“ des Insolvenzplans vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens aus, um eine Einigung herbeizuführen. Dies gelingt vor allem dann, wenn Gläubigern als zusätzlicher Anreiz beispielsweise die ersparten Verfahrenskosten zusätzlich angeboten werden können.
Strategie:
Den Gläubigern wird vorgerechnet, wie hoch die Summe des pfändbaren Einkommens nach aktuellem Ist-Zustand verteilt über 3 Jahre sein wird. Die Gläubiger erhalten dann folgendes Angebot:
Für den Fall, dass außergerichtlich keine Einigung
erzielt wird:
Als Hebel zur Durchsetzung der Interessen des Schuldners teilt dieser die Gläubiger in Gruppen auf (z. B. Kreditgläubiger, Lieferanten,usw.). Es folgen
Abstimmungen innerhalb der jeweiligen Gruppen über die Annahme/Nichtannahme des Plans. Innerhalb jeder Gruppe sind für die Annahme des Insolvenzplans folgende Mehrheiten(Doppelmehrheit)
erforderlich:
Kopf-und Summenmehrheit entscheiden:
Kopfmehrheit: Es stimmen mehr Gläubiger für die Annahme als
dagegen.
Summenmehrheit: Die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger beträgt mehr
als die Hälfte der Summe der Ansprüche aller Gläubiger in der Gruppe.
Beispiel: Eine Gruppe hat 8 Gläubiger, 5f Gläubiger stimmen dafür, die Ansprüche aller
Gläubiger insgesamt betragen 100.000 €, die betreffenden 5 Gläubiger verfügen über Forderungen in Höhe von 50.001 €. Ergebnis: Plan angenommen.
Nachdem jede einzelne Gruppe gesondert über den Insolvenzplan abgestimmt hat, kann es zu unterschiedlichen Gesamtergebnissen kommen. Bestehen fünf Gruppen und haben davon drei Gruppen den Plan angenommen, dann ist der Plan insgesamt angenommen.
Voraussetzung ist in jedem Fall: die Gläubiger der ablehnenden Gruppen dürfen voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne den Plan stünden.
Ein Unentschieden ist keine Mehrheit.
Hinweis: Im Verbraucherinsolvenzverfahren kommt es häufig vor, dass nur eine einzige Gruppe besteht, es gilt das gleiche Prinzip.
Wir verhandeln für Sie: Die kluge Taktik besteht darin, die Gruppen so zusammenzustellen, dass opponierenden Gläubiger jeweils überstimmt werden. Der Schuldner hat insoweit grundsätzlich die Planhoheit.