Sanierungs- und Insolvenzberatung
Insolvenzstrafverteidigung

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Der Insolvenzplan: Strategie und Ablauf

Verfahrensablauf:

 

  1. Entscheiden Sie sich für die Anwendung eines Insolvenzplans, steht am Anfang der Planentwurf des Schuldners bzw. seines Beraters, in welcher Weise die Schulden abgebaut werden sollen.
     
  2. Es finden außergerichtliche Verhandlungen mit den Gläubigern statt und zwar unter der „ Androhung “, dass für den Fall der Nichteinigung im Insolvenzverfahren ein Planverfahren nach dem Planentwurf stattfinden wird.
     
  3. Falls außergerichtliche Verhandlungen scheitern: Es wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem zuständigen Insolvenzgericht gestellt.
     
  4. Das Gericht stellt die Stimmrechte fest,die von den Gläubigern ausgeübt werden können.
     
  5. Die Gläubiger stimmen über den vom Planinitiator vorgestellten Insolvenzplan in Gläubigergruppen ab.
     
  6. Im günstigen Fall wird der Insolvenzplan von der Mehrheit der Gläubiger angenommen (es entscheiden Kopf- und Summenmehrheit: Wird weiter unten erläutert).
     
  7. Das Insolvenzverfahren wird aufgehoben und der Schuldner ist von allen Schulden befreit

 

Eine sofortige Schuldbefreiung ist so in vielen Fällen bereits nach ca. 6 Monaten möglich.

 

Wirkung:

 

Mit dem Insolvenzplanverfahren haben Selbstständige und Freiberufler ebenso wie  Verbraucher die Möglichkeit, opponierende Gläubiger, die sich gegen einen außergerichtlichen Vergleich wehren, im Planverfahren elegant zu umgehen.

 

Voraussetzung:

  1. Sie verfügen über finanzielle Mittel (Etwa ein Darlehen von dritter Seite), die ausreichen, die Verfahrens-und Gerichtskosten zu decken,den Gläubigern ein Minimalangebot zumindest im Wert oberhalb Ihres derzeit pfändbaren Vermögens zu unterbreiten und die Anwaltskosten zu bezahlen. (Sie müssen je nach Umfang mit Anwaltskosten in einer Größenordnung ab 3500,00 € rechnen.)
  2. Den Gläubigern muss in einem Insolvenzplan ein gewisser im Einzelfall sorgfältig abzuwägender Betrag  angeboten werden, der höher sein muss als die Summe, die sie - die Gläubiger -im Verlaufe einer 3-jährigen Verfahrensdauer an pfändbaren Beträgen erhalten würden .Im Klartext: Je geringer Ihr derzeitig pfändbares Vermögen ist, desto weniger müssen Sie den Gläubigern anbieten, um die Annahme des Insolvenzplans zu erreichen.

 

In vielen Fällen reicht bereits die „Androhung“ des Insolvenzplans vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens aus, um eine Einigung herbeizuführen. Dies gelingt vor allem dann, wenn Gläubigern als zusätzlicher Anreiz beispielsweise die ersparten Verfahrenskosten zusätzlich  angeboten werden können.

 

Strategie:

 

Den Gläubigern wird vorgerechnet, wie hoch die Summe des pfändbaren Einkommens nach aktuellem Ist-Zustand verteilt über 3 Jahre sein wird. Die Gläubiger erhalten dann folgendes Angebot:

  • - eine Summe in Höhe dessen, was sie im normalen Verfahren sowieso bekämen,
  • - zusätzlich als Aufstockung dazu ein weiteres Angebot im Plan,
  • - sie bekommen alles sofort und nicht erst in 3 Jahren,
  • - sie, die Gläubiger, erhalten im Falle außergerichtlicher Einigung zusätzlich die Verfahrenskosten.

  
Für den Fall, dass außergerichtlich keine Einigung erzielt wird:

 

Als Hebel zur Durchsetzung der Interessen des Schuldners teilt dieser die Gläubiger in Gruppen auf (z. B. Kreditgläubiger, Lieferanten,usw.). Es folgen Abstimmungen innerhalb der jeweiligen Gruppen über die Annahme/Nichtannahme des Plans. Innerhalb jeder Gruppe sind für die Annahme des Insolvenzplans folgende Mehrheiten(Doppelmehrheit) erforderlich:

 

Kopf-und Summenmehrheit entscheiden:

 

Kopfmehrheit: Es stimmen mehr Gläubiger für die Annahme als dagegen.
Summenmehrheit: Die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger beträgt mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche aller Gläubiger in der Gruppe.

 

Beispiel: Eine Gruppe hat 8 Gläubiger, 5f Gläubiger stimmen dafür, die Ansprüche aller Gläubiger insgesamt betragen 100.000 €, die betreffenden 5 Gläubiger verfügen über Forderungen in Höhe von 50.001 €. Ergebnis: Plan angenommen.
  

Nachdem jede einzelne Gruppe gesondert über den Insolvenzplan abgestimmt hat, kann es zu unterschiedlichen Gesamtergebnissen kommen. Bestehen fünf Gruppen und haben davon drei Gruppen den Plan angenommen, dann ist der Plan insgesamt angenommen.

 

Voraussetzung ist in jedem Fall: die Gläubiger der ablehnenden Gruppen dürfen voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne den Plan stünden.

 

Ein Unentschieden ist keine Mehrheit.

 

Hinweis: Im Verbraucherinsolvenzverfahren kommt es häufig vor, dass  nur eine einzige Gruppe besteht, es gilt das gleiche Prinzip.

 

Wir verhandeln für Sie: Die kluge Taktik besteht darin, die Gruppen so zusammenzustellen, dass opponierenden Gläubiger jeweils überstimmt werden. Der Schuldner hat insoweit grundsätzlich die Planhoheit.

 

 

 

 

 

 

Kontakt

Kanzlei für Sanierungsberatung und Insolvenzstrafverteidigung

 

Dr. jur. Hans-Jürgen Karsten Rechtsanwalt und Notar a.D.

Parkallee 117

D-28209 Bremen

 

Tel. 0421 69 202 843

Fax 0421 69 202 846

karsten-dr@t-online.de

 

Xing: HansJuergen_Karsten

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