Schulden sind nicht nur lästig, sie beeinträchtigen das Leben zum Teil massiv, sie rauben den Lebensmut. Es gibt allerdings Möglichkeiten, die den dornenreichen Weg bis zur Schuldenfreiheit zum Teil erheblich verkürzen und zwar je nach Situation, in der Sie sich befinden. Wie genau das geht und was es jeweils kostet, erfahren Sie in der nachfolgenden kurzen Darstellung. Im Interesse eines knappen Überblicks ist die Darstellung stark verkürzt und auf das notwendigste beschränkt.
1.Station:
Ihre Schulden wachsen langsam aber stetig, irgendwann wird die Belastung durch Mahnungen, Androhung von Zwangsvollstreckungen, Kündigung von Darlehen, Forderungen des Finanzamtes etc. so hoch,
dass die Erkenntnis reift:
Es geht nicht mehr.
Der Ausweg: In diesem Stadium ist ein Vergleich mit allen Gläubigern das Mittel der ersten Wahl.
Voraussetzung: Es ist genügend Geld vorhanden bzw. wird von dritter Seite zur Verfügung gestellt, um allen Gläubigern ein Vergleichsangebot unterbreiten zu können. Häufig ist es in
diesem Stadium möglich, sich innerhalb des Verwandten- oder Freundeskreises ein Grundkapital zu verschaffen, um die Verhandlungen mit den Gläubigern zu ermöglichen.
Kosten: Aufwand entsteht in dieser Situation in Form von Anwaltskosten für die Beratung und Verhandlungsführung. Verhandlungen in eigener Sache scheitern stets, denn wer persönlich betroffen ist, ist ein schlechter Verhandler.
2. Station:
Der außergerichtliche Vergleich ist gescheitert.
Der Ausweg: Es bleibt nur die Durchführung eines Insolvenzverfahrens.
Kosten:
Die Durchführung einer Privatinsolvenz löst zweierlei Kostenarten durch, zum einen Anwaltskosten und zum anderen die Verfahrenskosten, die sich aus Gerichtsgebühren und den
Kosten für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zusammensetzen. Stundung der Verfahrenskosten bis zur Beendigung des Verfahrens ist möglich. Ihr Anwalt stellt für Sie den Insolvenzantrag
3.Station:
Vergleich mit den Gläubigern nach Einleitung des Insolvenzverfahrens und vor Beginn der Wohlverhaltensphase (Vgl. dazu Darstellung des zeitlichen Ablaufs eines Insolvenzverfahrens).
Auch jetzt noch im Stadium des Gerichtsverfahrens im engeren Sinn haben Sie die Möglichkeit,
sowohl das Gerichtsverfahren abzukürzen wie auch, sich gleichzeitig von allen Schulden zu befreien.
Der Ausweg: Durchführung eines Planinsolvenzverfahrens.
Der Plan: Stark vereinfacht ausgedrückt, stellt der Anwalt eine Vergleichsrechnung an, mit der den
Gläubigern vorgerechnet wird, dass es für sie günstiger ist, einem Vergleichsvorschlag des Schuldners zuzustimmen.
Der Vergleichsvorschlag:
Verglichen wird die
a) Summe, die durch Pfändungen bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode abzüglich der Verfahrenskosten den Gläubigern zur Verteilung zur Verfügung steht mit
b) Summe, die den Gläubigern von dritter Seite zugunsten des Schuldners zur Verfügung stehen würde.
Die Summe in Form einer Besserstellung der Gläubiger b) muss höher sein als Summe a).
Kosten:
Summe aus Vergleichsangebot (Besserstellung der Gläubiger)
Anwaltskosten für die Erstellung des Insolvenzplans,
Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Gebühren des Insolvenzverwalters) .
Zahlenbeispiel:
Das Vergleichsangebot b)beläuft sich auf 3500,00 €, die Anwaltskosten betragen 5000,00 €,
die Verfahrenskosten betragen 2500,00 €, Gesamtaufwand also 11.000,00 €.
In Betracht kommt der nicht unerhebliche Aufwand für Schuldner, für die sich aufgrund besonderer Umstände eine erhebliche Verkürzung des Verfahrens um mehr als 2 Jahre rechnet.
4. Station:
Kommt eine Planinsolvenz nicht in Betracht oder ergeben sich für den Schuldner finanzielle Möglichkeiten erst nach Beendigung des Verfahrens im engeren Sinne bzw. nach dem Aufhebungsbeschluss des
Insolvenzgerichts, ist eine vorzeitige Restschuldbefreiung immer noch möglich.
Der Ausweg: Vergleich mit allen Gläubigern.
Allgemein weniger bekannt ist die Möglichkeit des Schuldners, auch noch nach Beendigungdes Verfahrens im engeren Sinne mit allen Gläubigern einen Vergleich abzuschließen. Voraussetzung: Zustimmen müssen dem Vergleich ohne Ausnahme alle Gläubiger.
Kosten:
Summe aus Vergleichsangebot (Besserstellung der Gläubiger),
Anwaltskosten für die Durchführung der Vergleichsverhandlungen, Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Gebühren des Insolvenzverwalters).
Hinweis: Der entscheidende Vorteil eines Planinsolvenzverfahrens liegt beispielsweise im Unterschied zur 4. Station im Abstimmungsverfahren. Über den Plan wird in einem Gerichtstermin abgestimmt. Entscheidend ist, dass nur die im Abstimmungstermin erschienenen Gläubiger abstimmungsberechtigt sind. Nicht selten reicht es aus, wenn nur ein zustimmungsbereiter Gläubiger im Termin erscheint und dem Plan zustimmt . Damit sind dann alle übrigen (nicht
erschienenen) Gläubiger überstimmt, der Plan wird genehmigt und der Schuldner ist schuldenfrei.
Die vorangegangene Darstellung ist bewusst sehr knapp gehalten, die unterschiedlichen Schritte bei der Auswegsplanung in allen Stationen bedürfen eingehender Prüfung und Vorbereitung, die
Verhandlungen erfordern viel Erfahrung und Verhandlungsgeschick. Vertrauen Sie Ihrem Anwalt.
Anwaltskanzlei Dr. Hans-Jürgen Karsten
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